Skip to main content

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Charakter

(1) Die Stiftung führt den Namen „Plattdüütsch-Stiftung Neddersassen“.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stade.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(4) Die Stiftung steht unter der Schirmherrschaft des jeweils amtierenden Nieder-sächsischen Ministerpräsidenten.

(5) Gründungsstifter ist der Sparkassendirektor a.D. Hans-Peter Fitschen aus Stade.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Erforschung, Vermittlung und Verbreitung zur Erhaltung der Regionalsprache Niederdeutsch.

(2) Die Stiftung ist tätig im Gebiet des Landes Niedersachsen.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Förderung von qualitätvollen Projekten und Veranstaltungen in und für Niederdeutsch im Land Niedersachsen und in seinen Regionen
b) die Förderung von Forschung und Lehre in der und über die Regionalsprache Niederdeutsch,
c) die Initiierung, Förderung und Durchführung von landesweit wirksamen Ereignissen zum Themenfeld Plattdeutsch,
d) die Initiierung, Förderung und Durchführung von nachhaltig wirksamen Programmen zum Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die Regionalsprache Niederdeutsch.

(4) Anträge auf Förderung durch die Stiftung können auch über die/den Landschaft/Landschaftsverband gestellt werden, in deren/dessen Gebiet der Antragsteller seinen Sitz hat.

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Stifter und die Zustifter sowie deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von 100.000,00 Euro (in Worten: Einhunderttausend Euro), welches die Stifter der Stiftung nach Maßgabe der Stiftungsurkunde zugewendet haben.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und nach den Beschlüssen des Vorstandes ertragreich anzulegen. Das Ver mögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter, die nicht zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, dürfen für Zwecke nach § 2 und zur Bestreitung von Verwaltungskosten verwendet werden.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Mitglieder des Vorstandes sind

a) der Gründungsstifter respektive sein Nachfolger,
b) ein Vertreter des Landschaftsverbands der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden auf deren Vorschlag,
c) zwei Vertreter der Landschaften bzw. Landschaftsverbände auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen –ALLVIN-
d) ein Vertreter der Kreissparkasse Stade auf deren Vorschlag. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder sollten nach Möglichkeit auch die niederdeutsche Sprache beherrschen und sprechen.

(2) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden des Vorstands und seinen Stellvertreter aus dem nach § 4 Abs. 1 unter a) oder b) genannten Personenkreis für die Dauer von vier Jahren.

(3) Der/die Vorsitzende beruft nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung die Sitzung des Vorstandes ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann im Eilfall verkürzt werden. Jährlich muss mindestens eine Sitzung des Vorstandes stattfinden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass der/die Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.

(2) Der Vorstand sorgt für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ist zuständig für:

a) die Entscheidung über Maßnahmen zur Durchführung des Stiftungszwecks,
b) die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresabschluss),
d) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
e) die weiteren in der Satzung vorgesehenen Fälle (vgl. § 6, § 8).

§ 6 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte der Stiftung eine Geschäftsführung berufen, die diese nach Maßgabe der Bestimmungen in § 3 und § 5 erledigt.

(2) Die detaillierten Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers werden in einem gesonderten Geschäftsführervertrag geregelt.

§ 7 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

§ 8 Satzungsänderung, Zweckänderung und Erlöschen der Stiftung

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines einstimmig gefassten Beschlusses aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung und die Zusammenlegung oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stif- tung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Tritt dieser Fall ein, so müssen die Stiftungsmittel zur Förderung der Volksbildung insbesondere in der deutschen Sprache in Europa verwendet werden.

(3) Beschlüsse betreffend § 8 Abs. 2 bedürfen des einstimmig gefassten Beschlusses aller Mitglieder des Vorstandes. Kommen trotz frist- und ord nungsgemäßer Einladung nicht alle Mitglieder des Vorstandes zu einer Sitzung zusammen, so genügt bei einer weiteren, ebenfalls frist- und ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Vorstandes der einstimmige Beschluss aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes.

§ 9 Vermögensanfall

(1) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die „Niedersäch- sische Sparkassenstiftung“ mit Sitz in Hannover. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß der §§ 2 bzw. 8 dieser Satzung zu verwenden.

Stade, den 01.06.2017

gez. Hans-Peter Fitschen
gez. Hans-Hinrich Kahrs
gez. Josef Grave
gez. Anne Denecke
gez. Petra Völckers-von Bremen